Das e-Bike als Dienstrad
Die betriebliche Überlassung eines e-Bikes ist seit dem Jahr 2012 möglich. Seinerzeit hat das Landesfinanzministerium das Dienstwagenprivileg auf Pedelecs sowie auf herkömmliche Fahrräder ohne Motor erweitert. Aktuell existieren zwei verschiedene Varianten der Überlassung eines Dienstrades – die Überlassung per Gehaltsumwandlung sowie die arbeitgeberfinanzierte Überlassung. Wer über seinen Arbeitgeber ein e-Bike als Dienstrad least, darf dieses unbeschränkt privat nutzen. Erhält der Mitarbeiter das Dienstrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, muss er den geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung des e-Bikes ergibt, jedoch versteuern.
Bekommt der Arbeitnehmer das e-Bike hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so fährt er damit komplett steuerfrei. Bei einem zu 100 % arbeitgeberfinanzierten Dienstrad fallen keinerlei Steuern und Beiträge an (§3 Nr. 37 EstG). Die Steuerbefreiung für diese Variante der Überlassung eines Dienstrades ist bis zum Jahresende 2030 garantiert. Somit haben Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt ein e-Bike zur Verfügung stellen möchten, die Möglichkeit, langfristig zu kalkulieren.
Die neue 0,25 %-Regelung
Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 möchte der Bund das Leasing von Dienstfahrzeugen mit Elektroantrieb sowie die dienstliche Nutzung von Fahrrädern stärker fördern. Um das Angebot für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten, ist am 07. November 2019 die 0,25 %-Regel vom Bundestag abgesegnet worden. Zunächst war diese nur für Elektroautos sowie S-Pedelecs vorgesehen, die aufgrund einer Motorunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten.
Ab Januar 2020 sind auch Pedelecs mit einer Unterstützung bis 25 km/h sowie Fahrräder ohne Motor steuerrechtlich gleichgestellt. Durch eine Anpassung des geltenden Steuererlasses ist die 0,25 %-Regel zum 01. Januar 2020 auf e-Bikes und klassische Fahrräder ausgeweitet worden.
Mit der neuen 0,25 %-Regel ist die Förderung von Diensträdern gleichzeitig auch verlängert worden. War die Förderung ursprünglich zunächst bis 2021 befristet, ist diese nun bis zum Ende des Jahres 2030 fixiert. Arbeitgeber und Angestellte, die sich für das Leasing von Diensträdern interessieren, haben dadurch auf Jahre hinaus Planungssicherheit.
Die neue 0,25 %-Regel in der Praxis – Beispielrechnung
Durch die private Nutzung eines Dienstrades entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuern dient dabei der Brutto-Listenpreis des Bikes. Bis zum 01. Januar 2019 schrieb der Gesetzgeber vor, dass der geldwerte Vorteil bei Leasing-Diensträdern monatlich mit 1 % des Brutto-Listenpreises zu versteuern ist. Bei einer Überlassung zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31.12.2019 galt die 0,5 %-Regelung. Seit dem 01. Januar 2020 sind nur noch 0,25 % des Brutto-Listenpreises zu versteuern.
Hat das e-Bike beispielsweise einen Listenpreis von 4.000 €, so ergeben sich bei der 1 %-Regelung, der 0,5 %-Regelung sowie der 0,25 %-Regelung folgende Beträge, die der Arbeitnehmer monatlich versteuern muss. Die konkrete Ersparnis für den Arbeitnehmer hängt dann natürlich von seinem individuellen Steuersatz ab.
Überlassung bis zum
31.12.2018
→ 1 % Regelung
Brutto-Listenpreis: 4.000 €
→ 40 € pro Monat zu versteuern
Überlassung ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
→ 0,5 % Regelung
Brutto-Listenpreis: 4.000 €
→ 20 € pro Monat zu versteuern
Überlassung seit dem 01.01.2020
→ 0,25 %-Regelung
Brutto-Listenpreis: 4.000 €
→ 10 € pro Monat zu versteuern
Für wen gilt die 0,25 %-Regel?
Von der neuen 0,25 %-Regel können alle Arbeitnehmer profitieren, die seit dem 01. Januar 2019 ein e-Bike als Dienstrad von ihrem Arbeitgeber übernommen haben. Allerdings ist es nicht möglich, die neue Bemessungsgrundlage rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019 geltend zu machen.