An diese Gesetze müssen sich e-Bike Fahrer halten

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Wenn man vom Fahrrad auf das e-Bike umsteigen möchte, muss man sich nicht nur an den Rückenwind gewöhnen, sondern auch sein Verhalten im Straßenverkehr überdenken. Denn mit dem Elektromotor wird vieles anders. Oder vielleicht auch nicht? Nur eines ist gewiss, dass vieles ungewiss ist. Hinzu kommt, dass es sich manchmal um e-Bikes, manchmal um Pedelecs und dann wiederum um S-Pedelecs handelt, obwohl die Elektrofahrräder doch alle „einfach nur“ Fahrräder mit einem Motor sind. Wir wollen Dir die Straßenverkehrsordnung für Elektrofahrräder näherbringen und leiten Dich durch den Gesetzesdschungel.

Inhaltsverzeichnis

1. Der Unterschied zwischen e-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs

Pedelec

Ein Pedelec („Pedal Electric Cycle“) ist ein Elektrofahrrad, welches den Fahrer nur dann elektrisch unterstützt, wenn er selbst in die Pedale tritt. Es fühlt sich in etwa so an, als wären die Beinmuskeln über Nacht enorm gewachsen und man könnte bergauf im höchsten Gang fahren. Die Höchstgeschwindigkeit, bis zu der einen der Elektromotor unterstützt, beträgt in Deutschland 25 km/h. Alles, was darüber hinaus geht, kann nur noch mit eigener Muskelkraft erreicht werden. Seit 2017 ist das Pedelec dem Fahrrad gesetzlich gleichgestellt, was bedeutet, dass man auf Radwegen fahren darf, keine Helmpflicht besteht und auch kein Führerschein nötig ist. Fast überall (auch bei uns auf ebike.de) wird ein Pedelec jedoch als e-Bike bezeichnet, da dieser Begriffe einfach für viele geläufiger ist und man sofort eine Ahnung hat, worum es geht.

Die wichtigsten Fakten zum Pedelec nochmal zusammengefasst:

  • ein Mindestalter für die Nutzung gibt es nicht
  • einen Führerschein braucht es nicht
  • laut §1 Absatz 3 StVG gilt ein Pedelec verkehrsrechtlich als Fahrrad
  • keine Helmpflicht – ein Helm muss nicht getragen werden (ist jedoch empfohlen)
  • es bedarf keiner separaten Versicherung (Haftpflicht ist jedoch empfohlen)
  • es dürfen alle Radwege genutzt werden
  • Kinderanhänger sind erlaubt, wie beim Fahrrad auch
  • Kindersitze sind gestattet, solange Kind nicht älter als sieben Jahre ist
  • eine Anfahr- und Schiebehilfe bis 6 km/h ist auch erlaubt, das wurde im Bundesgesetzblatt vom 20.06.2013 auch nochmal klargestellt
  • Neu: Dynamo ist laut StVZO §67 nicht mehr nötig – Licht darf durch Akku gespiesen werden
  • eine Zulassung ist nicht nötig, jedoch benötigen alle in der EU verkauften Pedelecs ein EU-Konformitätserklärung inkl. CE Kennzeichnung – darauf sollte man achten bzw. den e-Bike Händlerfragen

S-Pedelec

Das S-Pedelec, oder auch Speed-Pedelec, unterstützt den Fahrer im Gegensatz zu einem Pedelec bis zu 45 km/h. Jedoch ist es damit nicht getan. Durch die höhere Geschwindigkeit, die fast problemlos mit der elektrischen Unterstützung erreicht werden kann, gilt das S-Pedelec gesetzlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad. Hierfür wird ein Führerschein benötigt (Klasse AM), sowie ein Kennzeichen und ein Helm. Ebenso sind Seitenspiegel an das S-Pedelec anzubringen. Das Fahren auf dem Radweg ist dem S-Pedelec innerorts sowie außerorts untersagt. Das Benutzen von Fahrradstraßen ist nur dann erlaubt, wenn die Beschilderung Kleinkrafträdern die Fahrt erlaubt.

e-Bike

e-Bike bis 20 km/h und max. 500 Watt: Es fällt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofaprüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen. Der Motor hat maximal 500 Watt. Es besteht keine Helmpflicht. Radwege dürfen innerorts nur genutzt werden, wenn diese mit „e-Bike frei“ gekennzeichnet sind. Außerorts dürfen e-Bikes dieser Kategorie Radwege nutzen. Einbahnstraßen dürfen nicht in entgegengesetzte Richtung genutzt werden. Kinderanhänger sind nicht erlaubt. Kindersitze für Kinder bis sieben Jahre sind erlaubt. 

2.) Der Mythos Helmpflicht

Die Helmpflicht ist auch heute noch ein kontrovers diskutiertes Thema in Deutschland. Viele Unfälle von Radfahrern hätten nur zu kleinen Verletzungen geführt, wenn der Fahrer einen Helm getragen hätte.

Dennoch gibt es für das Fahrrad keine Helmpflicht per Gesetz, wodurch es in der Hand jedes Einzelnen liegt, sich für oder gegen einen Helm zu entscheiden. Für das Pedelec gilt dies genauso, jedoch gibt es eine Helmpflicht für S-Pedelecs (StVO, § 21a, Absatz 2).

Ein Mann und eine Frau tragen einen Fahrradhelm und lächeln

3.) Mit dem e-Bike auf den Radweg?

Radwege gehören per se den Fahrradfahrern. Doch auch Pedelecs bis 25 km/h dürfen diese benutzen, da diese als Fahrrad gelten. Bei Pedelecs gibt es im Bezug auf die Nutzung von Radwegen also überhaupt keine Einschränkungen, wohingegen Fahrer von S-Pedelecs aufpassen müssen! Diese dürfen nur die Straße nutzen. Radwege sind tabu.

4.) Besondere Vorschriften bei der e-Bike Beleuchtung

Die Beleuchtung ist an jedem Fahrrad, Pedelec und S-Pedelec Pflicht. Diese werden bei Elektrofahrrädern in der Regel über den Akku gespeist. Bei S-Pedelecs gilt zusätzlich die Besonderheit, dass die Beleuchtung kontinuierlich in Betrieb sein muss, wie bei jedem einspurigen Kraftfahrzeug. Zusätzliche Komponenten, wie Fernlicht und Bremslicht sind ebenfalls erlaubt. Auch Richtungsanzeiger sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt, nämlich dann, wenn das Handzeichen durch die Bauform des Pedelecs nur eingeschränkt sichtbar ist (z.B. bei breiten Lasten e-Bikes). Ausführliche Infos über die e-Bike Beleuchtung kannst Du bei uns nachlesen.

5.) Dürfen Kinder e-Bike fahren?

Ein Junge fährt auf einem KTM e-Bike über die Wiese

Kinder dürfen per Gesetz in jeder Altersklasse mit einem Pedelec fahren, da diese auch rechtlicher Sicht wie Fahrräder gehandhabt werden. Jedoch wird im Allgemeinen empfohlen, Kinder erst ab einem Alter von ca. 14 Jahren auf ein Pedelec zu setzen, da sie ungefähr ab diesem Alter über die nötigen kognitiven Fähigkeiten verfügen. Deshalb gilt auch im Verleih oft diese Altersgrenze. Ein S-Pedelec darf mit einem Führerschein der Klasse AM gefahren werden, welcher ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann.

6.) Der richtige Anhänger für das e-Bike

Fahrradanhänger für Lasten sind sowohl für Pedelecs als auch für S-Pedelecs grundsätzlich erlaubt. Bei S-Pedelecs müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen der Beleuchtung erfüllt sein und auch die Kupplung am S-Pedelec muss den speziellen Kriterien entsprechen. Kinderanhänger, also solche Modelle, mit denen Kinder transportiert werden, sind nur an Pedelecs, nicht aber an S-Pedelecs erlaubt.

7.) Telefonieren beim e-Bike Fahren

In der StVO steht in § 23 sinngemäß, dass Kopfhörer erlaubt sind, solange sie die Wahrnehmung der Umgebungsgeräusche nicht beeinträchtigen. Wer jedoch sein Handy zum Telefonieren nutzt, es in der Hand hält oder an sein Ohr klemmt, muss mit einem Bußgeld 55 € rechnen. Fahrer von S-Pedelecs müssen sogar 100 € zahlen und bekommen dafür einen Punkt. Wie die aktuelle Entwicklung jedoch zeigt, ist das vernetzte e-Bike nicht mehr weit entfernt. Schon heute lässt sich das Smartphone per Bosch Nyon Display oder COBI am Lenker sicher steuern.

8.) Alkohol am Steuer

Selbst als Autofahrer weiß man oft nicht genau, ab welchem Blutalkoholwert man sich strafbar macht. Für Pedelecs gilt, wie für Fahrräder, dass man ab 1,6 Promille Alkohol im Blut fahruntauglich ist und mit einem Bußgeld belangt wird. S-Pedelecs treffen jedoch die selben Regeln wie Autofahrer. Ab 0,5 Promille gilt die Fahrt als Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille als Straftat. Wird man in einen Unfall verwickelt, wird es auch schon ab 0,3 Promille eng für den Fahrer. Wir empfehlen daher, die Finger weg vom Alkohol zu lassen, wenn es im Anschluss noch in irgendeiner Weise ans Steuer gehen soll.

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