Kurzmeldung: eBike-Leasing wird vorerst nicht ganz steuerfrei

In unserem letzten Artikel ging es um die steuerlichen Erleichterungen, die der Gesetzgeber für das eBike Leasing im Jahr 2019 in die Wege leitet. Diese Regelung greift allerdings nur in den wenigsten Fällen, sodass die meisten Leasingnehmer den geldwerten Vorteil durch ihr Dienstrad weiterhin nach der 1-Prozent-Regelung versteuern müssen. Nur, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das an den Mitarbeiter überlassene Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ übernimmt, entstehen steuerliche Entlastungen für den Leasingnehmer.

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Wir hoffen sehr, dass das Thema in der Bundesregierung weiter behandelt wird und dass im Laufe des Jahres irgendwann ein besseres Ergebnis für den Leasingnehmer erzielt werden kann. Der Stand der Dinge ist nämlich aktuell, dass e-Bikes und Fahrräder wie ein Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regelung versteuert werden müssen, während Elektroautos nach dem neuen Gesetz mit 0,5 % versteuert werden müssen. Wir bezweifeln, dass die Intention des Gesetzgebers ist, dem Elektroauto einen höheren Stellenwert zuzuordnen, als dem Fahrrad oder eBike. Dennoch können wir froh darüber sein, dass das Thema eBike Leasing von der Bundesregierung aufgegriffen wird. Das zeigt uns, welch großen Stellenwert die nachhaltige Mobilität aktuell in Deutschland besitzt.

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